• Arbeitszeitgesetz (AZG)

    Das Bundesgesetz über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs (Arbeitszeitgesetz, AZG) entspricht in Bezug auf Zweck und Inhalt weitgehend dem Arbeitsgesetz. Die beiden wichtigsten öffentlich-rechtlichen Gesetze für den Schutz der Arbeitnehmer/innen haben aber einen unterschiedlichen Geltungsbereich: Die meisten Arbeitnehmer/innen der Betriebe und Nebenbetriebe des öffentlichen Verkehrs (vor allem Schweizerische Bundesbahnen, konzessionierte Privatbahn-, Automobil-, Schifffahrts- und Luftseilbahnunternehmen) unterstehen dem Arbeitszeitgesetz und nicht dem Arbeitsgesetz.

    Lernende, die ihre berufliche Grundbildung in einem Betrieb nach Art. 1 AZG absolvieren und als Arbeitnehmer/innen nach Art. 2 AZG gelten, sind nicht dem Arbeitsgesetz, sondern dem Arbeitszeitgesetz unterstellt.

    Im vorliegenden Lexikon wird aus praktischen Gründen darauf verzichtet, in anderem Zusammenhang auf Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes hinzuweisen.