Ferien
Lernende und jugendliche Arbeitnehmer/innen bis zum vollendeten 20. Altersjahr haben Anrecht auf mindestens fünf Wochen bezahlte Ferien pro Jahr. Bezahlte Feiertage, gesetzliche Ruhe- und Ersatzruhetage, bezahlte, aus wichtigen Gründen bewilligte Urlaubstage sowie der Jugendurlaub gelten nicht als Ferien. Nach vollendetem 20. Altersjahr reduziert sich der gesetzliche Mindestanspruch auf vier Wochen. Werden jedoch im Lehrvertrag für die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung fünf oder mehr Wochen eingesetzt, so besteht auch nach Erreichen des 20. Altersjahres ein uneingeschränkter Anspruch auf diese im Vertrag fixierte Feriendauer. Der Ferienanspruch für Lernende wird pro Lehrjahr berechnet und nicht pro Kalenderjahr.
Zeitpunkt: Die Ferien sind in der Regel im Verlauf des betreffenden Jahres der beruflichen Grundbildung zu gewähren. Vom Ferienanspruch müssen mindestens zwei Ferienwochen zusammenhängend bezogen werden können. Der Berufsbildner oder die Berufsbildnerin bestimmt den Zeitpunkt der Ferien und nimmt dabei auf die Wünsche der lernenden Person so weit Rücksicht, als es mit den Interessen des Betriebs vereinbar ist und der Besuch der Berufsfachschule nicht beeinträchtigt wird.
Liegen die Ferien ausserhalb der Schulferien, so sind die Lernenden verpflichtet, den berufskundlichen und allgemeinbildenden Unterricht zu besuchen. Schultage während der Ferien gelten als Arbeitszeit.
Abgeltung: Die Ferien dürfen während der Dauer des Lehrverhältnisses nicht durch Geldleistungen oder andere Vergütungen abgegolten werden. Ausnahme: vorzeitige Auflösung des Lehrvertrags.
Kürzung Lohn: Leistet die lernende Person während der Ferien entgeltliche Arbeit für einen Dritten und werden dadurch die berechtigten Interessen des Lehrbetriebs verletzt, so kann der Lehrbetrieb den Ferienlohn verweigern und den bereits bezahlten Ferienlohn zurückverlangen.
Kürzung Ferien: Ist die lernende Person durch ihr eigenes Verschulden insgesamt um mehr als einen Monat an der Arbeitsleistung verhindert, so können die Ferien für jeden vollen Monat der Verhinderung um einen Zwölftel gekürzt werden.
Wird die lernende Person ohne ihr Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert (z. B. wegen Krankheit, Unfall, Militärdienst), so können die Ferien erst dann um einen Zwölftel für jeden vollen Monat gekürzt werden, wenn die Verhinderung mehr als zwei Monate gedauert hat. Bei Schwangerschaft und Geburt können die Ferien erst dann um einen Zwölftel für jeden vollen Monat gekürzt werden, wenn die Arbeitsverhinderung drei volle Monate gedauert hat. Vorbehalten bleiben günstigere einzel- oder gesamtarbeitsvertragliche Vereinbarungen. Wegen Krankheit oder Unfall verpasste Ferientage sind nachträglich zu gewähren, wobei die lernende Person den entsprechenden Nachweis (z.B. Arztzeugnis) zu erbringen hat.